RS Vwgh 2007/2/26 2006/10/0259

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
ForstG 1975 §23 Abs1;
ForstG 1975 §23 Abs2;
ForstG 1975 §23 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Den Bestimmungen des § 23 ForstG 1975 zufolge ist ein Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des Schutzwaldcharakters auf Antrag des Waldeigentümers oder von Amts wegen einzuleiten. Ein Antragsrecht des Eigentümers eines Nachbargrundstücks besteht nicht. Diesem kommt auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Feststellung des Schutzwaldcharakters des Nachbargrundstückes zu. (Hier: Da die Beschwerdeführer nicht Eigentümer des von ihrem Feststellungsantrag betroffenen Waldes sind, erfolgte die Zurückweisung ihres diesbezüglichen Antrages daher zu Recht. Beim Vorbringen, ihre mangelnde Antragslegitimation sei "sekundär" und hindere sie nicht, eine inhaltliche Unrichtigkeit des Bescheides zu relevieren, übersehen die Beschwerdeführer, dass sie im Verfahren zwar die ihnen als Parteien iSd § 8 AVG zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen können, dass sie darüber hinaus aber keinen Rechtsanspruch auf objektive Rechtmäßigkeit eines Bescheides haben.)

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Fischerei Forstrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100259.X01

Im RIS seit

29.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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