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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Überlegungen in den hg. Erkenntnissen vom 21. November 2000, Zl. 99/05/0248, vom 20. Februar 2003, Zl. 2000/06/0136, und vom 20. März 2002, Zl. 2000/03/0004, auf den vorliegenden Fall, in dem es um die Frage der Überschreitung eines flächenbezogenen Schwellenwertes in Bezug auf Flächenverbrauch durch Pistenneubau als Voraussetzung des Mitwirkungsrechts der Naturschutzanwältin geht, nicht übertragen werden können. Daher kommt der Naturschutzanwältin keine Berufungslegitimation zu.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100184.X07Im RIS seit
03.04.2007