Die Rechtsentwicklung im Bereich des UVP-G ist, soweit die Begriffsdefinition in Anh. 1 Z. 14 bzw. 12 angesprochen ist, nicht geeignet, den Maßstab für die Auslegung von § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG darzustellen. Aus dem Umstand, dass der (Bundes-) Gesetzgeber einer - nach dem Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden Vorschrift des Vlbg NatSchG ergangenen - UVP-G-Novelle einen Tatbestand dieses Gesetzes in einer bestimmten Bedeutung verstanden wissen wollte, kann nicht auch auf einen entsprechenden Willen des Landesgesetzgebers geschlossen werden, ganz abgesehen davon, dass diese Absicht im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat.