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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Umstand, dass fünf Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, die im Habilitationsverfahren vorgelegten Arbeiten würden die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitanden im Sinn des § 28 Abs. 5 UOG 1993 erweisen, während nur eines eine gegenteilige Auffassung vertrete, besagt für sich nichts über die inhaltliche Richtigkeit der einen oder der anderen Auffassung. Eine Bindung der Behörde an die "klare Mehrheit" der in den eingeholten Gutachten vertretenen Auffassung besteht nicht. Vielmehr ist iSd § 45 Abs. 2 des im Habilitationsverfahren anzuwendenden AVG (vgl. Art. II Abs. 2 lit. C Z. 33 EGVG, § 9 UOG 1993, § 46 Abs. 1 UniversitätsG 2002) der im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens maßgeblich (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1998), S. 650 f, dargestellte Judikatur), wobei die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen in der Begründung des Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen sind (§ 60 AVG).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behördefreie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100038.X01Im RIS seit
29.03.2007Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017