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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
NatSchG NÖ 2000 §36 Abs1 Z2;Rechtssatz
Im E vom 20. November 1997, Zl. 93/06/0241 hat der VwGH das Aufstellen von Dreieckplakatständern an verschiedenen Orten des Gemeindegebiets als jeweils eigene Tathandlung, die (nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz) gesondert bestraft werden kann, qualifiziert. Der VwGH hegt daher auch keine Bedenken gegen die getrennte Bestrafung für die Beleuchtung von verschiedenen Werbeanlagen (hier wegen Übertretung des NÖ NatSchG 2000). Aus dem genannten Erkenntnis lässt sich jedoch nicht ableiten, dass für die Aufstellung eines Plakatständers über einen längeren Zeitraum mehrere Strafen (etwa für jeden einzelnen Tag, an dem der Plakatständer aufgestellt war) verhängt werden könnten, selbst wenn die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100011.X01Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011