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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass in § 3a Abs. 5 UVP-G ausdrücklich angeordnet wird, dass bei Überprüfung, ob der Schwellenwert erreicht wird, auch die in den letzten fünf Jahren bewilligten Projekte mit einzurechnen sind, vermag nicht die Annahme zu begründen, dass im Vlbg NatSchG eine Lücke vorliegt, wenn bei der Berechnung des Flächenverbrauches im Sinne des § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG zur Prüfung, ob der Schwellenwert erreicht ist, eine derartige Vorgehensweise nicht angeordnet ist. Die angesprochenen Bestimmungen im UVP-G und im Vlbg NatSchG haben nämlich jeweils einen unterschiedlichen Regelungsinhalt. Während im UVP-G normiert wird, in welchen Fällen ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, wird durch die angesprochenen Bestimmungen des Vlbg NatSchG die Berufungslegitimation und die Beschwerdeberechtigung an den Verwaltungsgerichtshof, also der Umfang der Parteirechte des Naturschutzanwaltes geregelt. Dass eine planwidrige Unvollständigkeit im Sinne einer Lücke vorliege, wenn der Landesgesetzgeber den Umfang der bei Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigenden Projekte abweichend von der Vorgangsweise des Bundesgesetzgebers im UVP-G regelt, trifft nicht zu.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100184.X03Im RIS seit
03.04.2007