Index
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Den Zielbestimmungen des Vlbg NatSchG kann nicht die Wirkung beigemessen werden, konkrete Regelungen des Gesetzes über die durch deren Wortlaut gezogenen Grenzen hinaus zu erweitern. Anhaltspunkte dafür, dass § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG planwidrig unvollständig wäre, liegen weder in Gestalt der Zielbestimmungen des Gesetzes noch sonst vor. Bei § 3a Abs. 5 UVP-G geht es um die Voraussetzungen der Einleitung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens, in dem besondere materielle Voraussetzungen und formelle Regelungen zum Tragen kommen, im Beschwerdefall hingegen (lediglich) um die Frage, ob der Naturschutzanwältin bestimmte Mitwirkungsrechte in jenem Verfahren zukommen, das die Behörde jedenfalls durchzuführen hat. Angesichts dieser ganz unterschiedlichen Konstellationen besteht keine Grundlage für eine Rechtsanalogie. Die soeben dargelegten Erwägungen greifen auch Platz, soweit es um die im vorliegenden Erkenntnis näher erörterte Rechtsprechung zum Eisenbahnrecht und zum Oö Raumordnungsgesetz geht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100184.X04Im RIS seit
03.04.2007