RS Vwgh 2007/2/26 2006/10/0184

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs4 lita;
ROG OÖ 1994 §24;
UVPG 1993 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3a Abs5 idF 2004/I/153;
VwRallg;

Rechtssatz

Den Zielbestimmungen des Vlbg NatSchG kann nicht die Wirkung beigemessen werden, konkrete Regelungen des Gesetzes über die durch deren Wortlaut gezogenen Grenzen hinaus zu erweitern. Anhaltspunkte dafür, dass § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG planwidrig unvollständig wäre, liegen weder in Gestalt der Zielbestimmungen des Gesetzes noch sonst vor. Bei § 3a Abs. 5 UVP-G geht es um die Voraussetzungen der Einleitung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens, in dem besondere materielle Voraussetzungen und formelle Regelungen zum Tragen kommen, im Beschwerdefall hingegen (lediglich) um die Frage, ob der Naturschutzanwältin bestimmte Mitwirkungsrechte in jenem Verfahren zukommen, das die Behörde jedenfalls durchzuführen hat. Angesichts dieser ganz unterschiedlichen Konstellationen besteht keine Grundlage für eine Rechtsanalogie. Die soeben dargelegten Erwägungen greifen auch Platz, soweit es um die im vorliegenden Erkenntnis näher erörterte Rechtsprechung zum Eisenbahnrecht und zum Oö Raumordnungsgesetz geht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100184.X04

Im RIS seit

03.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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