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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bestimmungen des ForstG 1975 sehen eine Parteistellung des Eigentümers eines an die Rodefläche angrenzenden Grundstückes im (über Antrag eines hiezu Berechtigten eingeleiteten) Rodungsverfahren vor, räumen ihm aber keinen Anspruch auf Erteilung einer Rodungsbewilligung betreffend den nachbarlichen Wald bzw. ein entsprechendes Antragsrecht ein. Ebenso wenig normiert das ForstG 1975 ein Antragsrecht des Eigentümers des Nachbargrundstückes auf Durchführung eines Rodungsverfahrens über eine im Sinne des § 17a ForstG 1975 angemeldete Rodung. Dem Eigentümer des Nachbargrundstückes kommt weder ein Anspruch auf Einleitung noch auf Fortführung eines Rodungsverfahrens zu. Vielmehr kann er als Partei eines Rodungsverfahrens lediglich Einwendungen zum Zweck der Abwehr der ihm durch die (beantragte) Rodungsbewilligung drohenden Rechtsnachteile erheben.
Schlagworte
Fischerei Forstrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100259.X04Im RIS seit
29.03.2007