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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf die sprachliche Fassung der Wendung "Flächenverbrauches durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha" in § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg. NatSchG davon aus, dass nur der Flächenverbrauch beachtlich ist, der durch Pistenneubau bewirkt wird, und zwar nur durch solchen Pistenneubau, der mit einer Geländeveränderung einhergeht. Hätte der Gesetzgeber jeglichen Flächenverbrauch, also auch solchen durch andere Geländeveränderungen als Pistenneubau, einbezogen sehen wollen, hätte er dies mit einer geeigneten sprachlichen Formulierung zum Ausdruck gebracht.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100206.X02Im RIS seit
21.03.2007