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L50003 Pflichtschule allgemeinbildend NiederösterreichNorm
B-VG Art151 Abs9;Rechtssatz
Die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 ist in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung. Es kann daher die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz alleine gegründet noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort widerlegt werden. Maßgebend ist vielmehr der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person. Im Falle der Aufnahme eines Jugendlichen in eine nach Jugendwohlfahrtsvorschriften errichtete Einrichtung hängt es von Ausmaß und Intensität der sozialen Beziehungen des Jugendlichen zum "Herkunftsort" (z.B. Aufenthalt bzw. Wohnsitz des bzw. der Erziehungsberechtigten, aufrechtes Bestehen der Erziehungsberechtigung, Ausmaß der Kontakte zwischen dem Jugendlichen und dem (den) Erziehungsberechtigten) ab, ob der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Jugendlichen an diesem Ort verbleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2001/10/0209, unter Hinweis auf Vorjudikatur). (Hier: Von der Verpflichtung zur Vornahme entsprechender Feststellungen war die belangte Behörde auch durch den Hinweis auf die (nur) vorübergehende Dauer von Jugendwohlfahrtsmaßnahmen nicht befreit.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100051.X01Im RIS seit
04.04.2007