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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Das Inkrafttreten des gesetzlichen "Beleuchtungsverbotes" erst nach Errichtung der Werbe- und Beleuchtungsanlagen (und deren Inbetriebnahme) bedeutet nicht, dass im Beschwerdefall das vorgeworfene Verhalten (Beleuchtung von drei Werbeeinrichtungen entgegen § 6 Z 4 NÖ NatSchG 2000) nicht strafbar wäre. Die Rechtsprechung des VwGH zur Frage, in welchen Fällen die Unkenntnis des Gesetzes allenfalls unverschuldet sein kann, ist auch dann maßgeblich, wenn die Rechtsvorschrift, die die Strafbarkeit regelt, nicht schon in Geltung stand, als die Tätigkeit, die die Strafbarkeit begründet, oder das strafbare Verhalten begonnen wurde. Gerade wenn zum Tatzeitpunkt (zu den Tatzeitpunkten) noch naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren anhängig waren, konnte sich der Beschuldigte nicht darauf verlassen, dass seine Maßnahmen rechtskonform seien. Insbesondere bestand auch die dem Beschuldigten offenbar vorschwebende besondere Manuduktionspflicht der Behörde im Hinblick auf die Information über das Inkrafttreten des Beleuchtungsverbots nicht.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100011.X03Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011