RS Vwgh 2007/2/26 2005/10/0011

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §56;
NatSchG NÖ 2000 §36 Abs1 Z2;
NatSchG NÖ 2000 §6 Z4 idF 5500-2;
VStG §1 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Inkrafttreten des gesetzlichen "Beleuchtungsverbotes" erst nach Errichtung der Werbe- und Beleuchtungsanlagen (und deren Inbetriebnahme) bedeutet nicht, dass im Beschwerdefall das vorgeworfene Verhalten (Beleuchtung von drei Werbeeinrichtungen entgegen § 6 Z 4 NÖ NatSchG 2000) nicht strafbar wäre. Die Rechtsprechung des VwGH zur Frage, in welchen Fällen die Unkenntnis des Gesetzes allenfalls unverschuldet sein kann, ist auch dann maßgeblich, wenn die Rechtsvorschrift, die die Strafbarkeit regelt, nicht schon in Geltung stand, als die Tätigkeit, die die Strafbarkeit begründet, oder das strafbare Verhalten begonnen wurde. Gerade wenn zum Tatzeitpunkt (zu den Tatzeitpunkten) noch naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren anhängig waren, konnte sich der Beschuldigte nicht darauf verlassen, dass seine Maßnahmen rechtskonform seien. Insbesondere bestand auch die dem Beschuldigten offenbar vorschwebende besondere Manuduktionspflicht der Behörde im Hinblick auf die Information über das Inkrafttreten des Beleuchtungsverbots nicht.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100011.X03

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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