RS Vwgh 2007/2/26 2006/10/0034

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art46 idF 1998/III/030;
MRK Art6 Abs1 idF 1998/III/030;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45;

Rechtssatz

Mit dem Urteil des EGMR vom 10. November 2005, Beschwerde Nr. 55193/00, wurde eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK durch das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1999, Zl. 97/10/0096, festgestellt. Die Feststellung einer Verletzung der MRK ist in § 45 VwGG allerdings nicht als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens genannt. Unter den Umständen des vorliegenden Falles lässt sich auch aus Art. 46 MRK, wie im hg. Beschluss vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0032, mit eingehender Begründung dargelegt wurde, keine Verpflichtung ableiten, das Ausgangsverfahren wieder aufzunehmen (vgl. auch das Urteil des EGMR vom 8. Juli 2003, Beschwerde Nr. 15227/03).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100034.X01

Im RIS seit

04.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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