RS Vwgh 2007/2/26 2006/10/0184

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
ForstG 1975 §17a Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §33 Abs1 litg;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs4 lita;

Rechtssatz

Hätte der Landesgesetzgeber im § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG eine Zusammenrechnung auch bei Schigebieten gewünscht, hätte er - wie § 33 Abs. 1 lit. g Vlbg NatSchG betreffend die Zusammenrechnung von Straßenstücken im Rahmen der Ermittlung, ob eine bewilligungspflichtige Straße vorliegt, zeigt - eine ausdrückliche Regelung getroffen. Dementsprechend wird z.B. im § 17a Abs. 2 ForstG hinsichtlich einer angemeldeten Rodung ausdrücklich angeordnet, dass in das Flächenausmaß derselben alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und zum selben Zweck gemäß Abs. 1 ForstG nicht anmeldungspflichtigen, durchgeführten Rodungen einzurechnen sind, sofern sie nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Im Vlbg NatSchG fehlt im Gegensatz dazu nicht nur jegliche in die Richtung einer Zusammenrechnung gehende Anordnung, es fehlen (daher) auch Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Flächen dem beantragten Projekt "hinzu gerechnet" werden sollten.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100184.X06

Im RIS seit

03.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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