Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
NatSchG NÖ 2000 §36 Abs1 Z2;Rechtssatz
Über den Beschuldigten wurden neun Geldstrafen wegen Übertretung des NÖ NatSchG 2000 durch die Beleuchtung von drei Werbeeinrichtungen zu drei verschiedenen Tatzeitpunkten verhängt. Weiters wurden näher bezeichnete Gegenstände für verfallen erklärt. Für die Zulässigkeit des Verfallsausspruches kommt es nicht auf den Abschluss der verschiedenen anhängigen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100011.X04Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011