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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/02/0078 E 20. Mai 2003 RS 1 (Hier wurde der Strafbescheid gemäß "§ 30 Abs 3 VStG" außer Kraft gesetzt.)Stammrechtssatz
Wenn ein gegen die Bf gerichtetes Straferkenntnis (Hier: gemäß § 99 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 StVO 1960) - und somit ihre Bestrafung - zur Gänze aufgehoben wird, wird die Bf somit - weil ihre Rechtsstellung durch den angefochtenen Bescheid nicht zu ihrem Nachteil beeinträchtigt wurde - in keinem Recht verletzt (Hinweis E 4.10.1996, 96/02/0385). Nachteile in einem anderen Verfahren bewirken keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die aufgezeigte Verbesserung ihrer Rechtsposition im in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020010.X01Im RIS seit
12.04.2007