RS Vwgh 2007/2/27 2005/01/0384

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

25/01 Strafprozess
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3;
StPO 1975 §90c;

Rechtssatz

Das StbG berücksichtigt strafrechtliches Fehlverhalten und die allein damit allenfalls schon abstrakt verbundene Minderung einer Integration schon im Rahmen der allgemeinen Einbürgerungserfordernisse (§ 10 Abs. 1 Z 2 und Z 6 StbG). Weder aus dem Gesetz noch aus dessen Materialien ist ersichtlich, dass unterhalb der Schwelle des § 10 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 6 StbG liegendes Fehlverhalten die Tatbestandsmerkmale der "persönlichen Integration" und der "beruflichen Integration" beeinträchtigen könnte. Aus der konkreten Tathandlung kann zwar im Einzelfall das eine oder andere Mal spezifisch auf ein "Integrationsdefizit" geschlossen werden (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0329, mwN). Vorliegend trifft das jedoch schon deshalb nicht zu, da die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 90 c StPO keiner - Bindung entfaltenden - rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten ist und sich die Behörde daher beweiswürdigend nicht mit einem Hinweis auf die Anzeige begnügen durfte (vgl. zur Diversion nach § 90 c StPO das hg. Erkenntnis vom 9. September 2003, Zl. 2002/01/0238, und zur Diversion nach § 90 g StPO das hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0026, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005010384.X03

Im RIS seit

28.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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