RS Vwgh 2007/2/27 2005/21/0430

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24;
AVG §13;
AVG §37;
FrG 1997 §18 Abs1a;
FrGDV 1997/II/418 §4 Abs2 Z11;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/21/0262 E 19. Dezember 2006 RS 1(hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber stellt gemäß § 24 AuslBG darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die diesen zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen (Hinweis E 18. Mai 2006, 2005/18/0525). Maßgebend für die Beurteilung des in diesem Sinn von einem antragstellenden Fremden ausgehenden wirtschaftlichen Nutzens ist zunächst das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen (Hinweis E 8. September 2005, 2005/18/0478).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005210430.X03

Im RIS seit

21.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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