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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Eine Aufnahme jener Tatumstände, die dem Satz 2 des § 38 Abs. 2 StVO 1960 entsprechen (Wortlaut: "Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nach Abs. 1 nicht mehr möglich ist, haben weiterzufahren"), in den Spruch iSd § 44a Z 1 VStG ist nicht erforderlich (Hinweis E 22. März 1991, 86/18/0232). Dies gilt in gleicher Weise für die Tatumschreibung in einer Verfolgungshandlung.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Besondere Rechtsgebiete Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020097.X01Im RIS seit
12.04.2007