RS Vwgh 2007/2/27 2006/02/0097

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §38 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine Aufnahme jener Tatumstände, die dem Satz 2 des § 38 Abs. 2 StVO 1960 entsprechen (Wortlaut: "Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nach Abs. 1 nicht mehr möglich ist, haben weiterzufahren"), in den Spruch iSd § 44a Z 1 VStG ist nicht erforderlich (Hinweis E 22. März 1991, 86/18/0232). Dies gilt in gleicher Weise für die Tatumschreibung in einer Verfolgungshandlung.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Besondere Rechtsgebiete Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020097.X01

Im RIS seit

12.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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