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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/02/0123 E 16. November 1988 VwSlg 12812 A/1988 RS 4Stammrechtssatz
Von einem ungebührlichen Lärm iSd § 102 Abs 4 KFG kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn ein Kfz in einer Weise betrieben wird, die den Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht. Die Beurteilung, ob von diesem Standard abgewichen wird und diese Abweichung die Ursache dafür ist, dass erheblich lautere als gewöhnliche Betriebsgeräusche erzeugt werden, kann einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschultem Sicherheitsorgan zugetraut werden (Hinweis E 14.3.1977, 1039/76, zur inhaltlich gleichen Rechtslage vor der 9. KFG-Nov) (hier: "Quietschen der Reifen" und "Aufheulen des Motors").
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020019.X05Im RIS seit
26.03.2007Zuletzt aktualisiert am
09.05.2014