RS Vwgh 2007/2/27 2005/21/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §14 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein so genannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Eine solche Unzuständigkeit ist von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzugreifen und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben (Hinweis E 5. Mai 2000, 98/19/0251 bis 0268; E 13. Dezember 2001, 2001/21/0174). (Hier: Die Erstbehörde war an die vom Fremden vorgenommene Reihung seiner Anträge gebunden und durfte davon nicht eigenmächtig abweichen, zumal der Fremde der angekündigten Absicht der Umdeutung aller seiner Anträge in einen solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung (zumindest implizit) widersprochen hat. Entgegen der Meinung der belBeh ist die zusätzliche und vorangehende Stellung der Anträge auch nicht als unzulässige Zweckänderung iSd § 14 Abs. 3 FrG 1997 zu qualifizieren, weil der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht geändert, sondern nur (nachrangig) gereiht wurde. Die erstinstanzliche Behörde hätte daher zunächst über die ersten beiden im Schriftsatz gestellten Anträge abzusprechen, im Falle der rechtskräftigen Nichtstattgebung über den Ersteventualantrag dieser Eingabe und erst im Falle von dessen rechtskräftiger negativer Erledigung über den ersten im Schriftsatz genannten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (und danach im selben Sinn über die weiteren Eventualanträge)zu erkennen gehabt.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAllgemeinRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005210041.X01

Im RIS seit

23.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten