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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Ob ein Blasversuch mit dem Alko-Vortestgerät "gelungen" ist oder nicht, ist jedenfalls bei einem unter den ersten Satz des § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu subsummierenden Sachverhalt unerheblich.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020019.X04Im RIS seit
26.03.2007Zuletzt aktualisiert am
09.05.2014