Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31991L0439 Führerschein-RL Art8 Abs4;Rechtssatz
In § 3 Abs. 2 FSG 1997 wird ein "Verbot" ausgesprochen, während der Entziehungsdauer einer inländischen Lenkberechtigung eine solche zu erteilen. Durch die in § 1 Abs. 4 FSG 1997 normierte "Gleichstellung" der in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung mit einer inländischen ist dem Gesetzgeber des FSG 1997 aber - zumal ihm Art. 8 Abs. 4 der FS-Richtlinie die Möglichkeit hiezu einräumt - zu unterstellen, dass er auch die Ausstellung einer Lenkberechtigung in einem anderen EWR-Staat während der Dauer des Entzuges einer inländischen Lenkberechtigung nicht billigt, mit anderen Worten: die Gültigkeit der in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung nicht anerkennt, was somit deren "Ungültigkeit" in diesem zeitlichen Rahmen bewirkt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020291.X02Im RIS seit
28.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011