RS Vwgh 2007/2/27 2007/02/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0223 E 20. Juli 2004 RS 1 (Hier der Besch wendet sich gegen die Annahme der Tatzeit mit 23.00 Uhr und bringt vor, es sei (allenfalls) von einem Tatzeitpunkt 22.45 Uhr auszugehen.)

Stammrechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid, mit dem der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgeändert wurde, wurde dem Beschwerdeführer das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in dem Zeitraum zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr statt in dem Zeitraum zwischen 2.15 Uhr und 3.15 Uhr -

wie von der Behörde erster Instanz angenommen - zur Last gelegt. Der Spruch entspricht den im vorliegenden hg. Erkenntnis näher dargestellten Anforderungen iSd § 44a Z. 1 VStG an die Identifizierung der Tat u.a. nach der Zeit. Der Beschwerdeführer tut insbesondere nicht dar, warum er durch die geringfügige Veränderung jenes Zeitraumes, in dem der Beschwerdeführer in der fraglichen Nacht sein Fahrzeug auf der beschriebenen Strecke gelenkt haben soll, der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0402, und vom 23. November 2001, Zl. 98/02/0173).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020018.X01

Im RIS seit

23.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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