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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat der Besch in der Berufung unter anderem die Einvernahme eines "informierten Vertreters" eines näher genannten Unternehmens betreffend spezieller Waageeinrichtungen zur Überprüfung des Gewichtes des Ladegutes sowie die Einvernahme des näher genannten Fahrers als Zeugen beantragt, ist daraus zu entnehmen, dass der Besch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme der Zeugen vor der belBeh nicht zu verstehen (Hinweis E 27. Jänner 2006, 2004/02/0263). Die belBeh war daher verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020001.X01Im RIS seit
23.03.2007Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009