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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Insoweit der Einbürgerungswerber geltend macht, die in einem bestimmten Zeitraum begangenen Übertretungen dürften nicht mehr herangezogen werden, weil sie bereits getilgt sein müssten, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber bei Prüfung der Voraussetzungen der Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht auf formelle Gesichtspunkte abstellt, weshalb - ungeachtet des Umstandes, ob im Beschwerdefall getilgten Verwaltungsübertretungen tragende Bedeutung zukommt - in die Beurteilung auch Tathandlungen einbezogen werden können, hinsichtlich derer die Verurteilung bereits getilgt ist (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0065 und vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004010046.X02Im RIS seit
28.03.2007