RS Vwgh 2007/2/27 2006/02/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

31991L0439 Führerschein-RL Art8 Abs4;
31996L0047 Nov-31991L0439;
EURallg;
FSG 1997 §1 Abs4 idF 2005/I/015;
FSG 1997 §3 Abs2 idF 2005/I/015;
FSG 1997;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Richtlinie Nr. 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 idF der Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (FS- Richtlinie) bezweckt die Verhinderung der mehrfachen Erteilung von Lenkberechtigungen und die Vermeidung des Besitzes von mehreren Führerscheinen im Gebiet des EWR. Dem Ziel der FS-Richtlinie, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern, dient auch deren Art. 8 Abs. 4. Das FSG 1997 bezweckt die Umsetzung der FS-Richtlinie (vgl. RV 714 BlgNR 20. GP, insbesondere die Kapitel "Problem" und "Ziel"). Eine Zusammenschau der §§ 1 Abs. 4 und 3 Abs. 2 FSG 1997 führt zum Ergebnis, dass die Frage, ob eine nach vollstreckbar ausgesprochener Entziehung der inländischen Lenkberechtigung während des Entziehungszeitraumes neu erworbene Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates das Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich zulässt, zu verneinen ist, weil Österreich von der in Art. 8 Abs. 4 erster Satz der FS-Richtlinie enthaltenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Gültigkeit der während der Dauer des Entzuges der inländischen Lenkberechtigung neu erteilten (ausländischen) Lenkberechtigung nicht anzuerkennen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020291.X01

Im RIS seit

28.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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