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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31991L0439 Führerschein-RL Art8 Abs4;Rechtssatz
Die Richtlinie Nr. 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 idF der Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (FS- Richtlinie) bezweckt die Verhinderung der mehrfachen Erteilung von Lenkberechtigungen und die Vermeidung des Besitzes von mehreren Führerscheinen im Gebiet des EWR. Dem Ziel der FS-Richtlinie, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern, dient auch deren Art. 8 Abs. 4. Das FSG 1997 bezweckt die Umsetzung der FS-Richtlinie (vgl. RV 714 BlgNR 20. GP, insbesondere die Kapitel "Problem" und "Ziel"). Eine Zusammenschau der §§ 1 Abs. 4 und 3 Abs. 2 FSG 1997 führt zum Ergebnis, dass die Frage, ob eine nach vollstreckbar ausgesprochener Entziehung der inländischen Lenkberechtigung während des Entziehungszeitraumes neu erworbene Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates das Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich zulässt, zu verneinen ist, weil Österreich von der in Art. 8 Abs. 4 erster Satz der FS-Richtlinie enthaltenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Gültigkeit der während der Dauer des Entzuges der inländischen Lenkberechtigung neu erteilten (ausländischen) Lenkberechtigung nicht anzuerkennen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020291.X01Im RIS seit
28.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011