RS Vwgh 2007/2/27 2004/01/0046

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §58 Abs1 Z2 lite;
KFG 1967 §102 Abs11d;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §98 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die festgestellten Übertretungen wegen (zum Teil) erheblicher Überschreitungen der zulässigen Tageslenkzeit bzw. Nichteinhaltung der vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit wurden bei Prüfung der Voraussetzungen der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zutreffend als (besonders) schwerwiegende, ins Gewicht fallende Verstöße gegen Schutznormen gewertet, die der Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und damit der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen, die übermüdete Lenker dieser Fahrzeuge verursachen, begegnen. Auch die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem Schwerfahrzeug und die Fahrerflucht des Einbürgerungswerbers beurteilte die Behörde zutreffend als gravierende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung. Mit dem Hinweis, zahlreiche (der festgestellten) Verstöße ließen sich als Berufskraftfahrer nicht vermeiden, ist für den Einbürgerungswerber nichts zu gewinnen. Gerade von einem Berufsfahrer ist zu verlangen, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften besondere Sorgfalt an den Tag zu legen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2005, Zl. 2004/01/0171, vom 28. Jänner 1998, Zl. 96/01/0985, und vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/0694). Dass die oben erwähnten, als schwerwiegend gewerteten Verstöße "schon lange zurück liegen", trifft nicht zu. Die für die negative Prognose als tragend angesehenen Verstöße wurden vom Einbürgerungswerber von Oktober 1998 laufend bis in das Jahr 2001 begangen. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Ablehnung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (das war im Dezember 2003) konnte daher noch nicht von einem längeren Wohlverhalten des Einbürgerungswerbers ausgegangen werden (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 8. März 2005, Zl. 2004/01/0456).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004010046.X01

Im RIS seit

28.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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