Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Art139 Abs1, 140 Abs1 B-VG; Anträge auf Aufhebung (1) des §15 Abs5 HochschülerschaftsG 1973, BGBl. 309/1973, idgF, (2) in eventu der Bestimmungen des §15 Abs1 - 11 HochschülerschaftsG 1973, BGBl. 309/1973; oder (3) in eventu des HochschülerschaftsG 309/1973, idgF, zur Gänze, oder der §§10 - 20 der V des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 1. Dezember 1982, BGBl. 609/1982, idgF, über die Wahl der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen (Hochschülerschaftswahlordnung 1983); keine Antragslegitimation der Österreichischen Hochschülerschaft - kein subjektives Recht auf eine bestimmte gesetzliche Regelung ihrer Organisation und ihrer Organkreation bzw. keine rechtliche Betroffenheit; keine Antragslegitimation des Studenten und Vorsitzenden des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft - kein subjektives Recht an einer bestimmten Ordnung der Organbestellung in der Österreichischen HochschülerschaftSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. a) Mit einer Eingabe vom 5. Mai 1983 stellte die Österreichische Hochschülerschaft die "Anträge, der VfGH möge 1. gemäß §64 Abs1 VfGG
(1) den §15 Abs5 Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. 1973/309, idgF ('die Wahlausschließungsgründe richten sich nach jenen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. 391/1970, mit Ausnahme der Bestimmungen über die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Wählbarkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. 391/1970, mit Ausnahme der Bestimmung über das Wahlalter. Für das aktive und passive Wahlrecht gelten weiters die §§1 Abs2 - 5, 6 Abs2, 7 Abs3, 8 Abs4, 9 Abs3 und 4 sowie 10 Abs3');
(2) in eventu die Bestimmungen des §15 Abs1 - 11 Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. 1973/309, idgF ('die Wahl von Organen'); oder
(3) in eventu das Hochschülerschaftsgesetz 1973/309 idgF zur Gänze
wegen Verfassungswidrigkeit aufheben; oder
2. gemäß §59 Abs2 VfGG die §§10 - 20 ('Wahlvorschläge', 'Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen', 'Kandidatenliste', 'Zustimmungserklärungen', 'zustellungsbevollmächtigter Vertreter', 'Unterstützungserklärungen', 'Kandidatur für Instituts-, Studienrichtungs- und Studienabschnittsvertretungen', 'Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen', 'Zurückziehung von Wahlvorschlägen', 'ungültige Wahlvorschläge', 'Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge') der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 1. 12. 1982, BGBl. 1982/609, idgF, über die Wahl der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen (Hochschülerschaftswahlordnung 1983) als verfassungswidrig aufheben; sowie
3. erkennen, der Bund ist schuldig, die der Österreichischen Hochschülerschaft durch das verfassungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang im zu verzeichnenden Ausmaß zu ersetzen."
b) Im Schriftsatz der Österreichischen Hochschülerschaft wird ua. folgendes ausgeführt:
"Bei der letzten Hochschülerschaftswahl im Sommersemester 1981 haben Studenten im Zentralausschuß kandidiert, deren politische Einstellung und Betätigung im Hinblick auf die Verfassungsbestimmungen des Art4 Abs2 Staatsvertrag Wien (Verbot großdeutscher Propaganda), Art9 Abs1 - 3 Staatsvertrag Wien (Verbot nazistischer Organisationen) und des §3 sowie des §3a Abs1 - 3 Verbotsgesetz 1945 bedenklich erscheinen. Solche Kandidaten wurden von der Wahlkommission zur Wahl zugelassen, weil das Hochschülerschaftsgesetz 1973 keine gesetzliche Handhabe gibt, Kandidaten von der Wahl aus den dargestellten Gründen auszuschließen. Auf diese Weise wurden solche Kandidaten in den Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft gewählt und üben hier ihr Mandat aus, ohne daß in einem rechtsstaatlich durchformten Verfahren die dargelegten gravierenden Verfassungsbedenken überprüft worden wären. ...
Weil das Hochschülerschaftsgesetz 1973 die Kandidatur und Wahl von Studenten zum Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft zuläßt, ohne daß in einem rechtsstaatlich ausgeformten Verfahren Bedenken im Hinblick auf verfassungswidrige Betätigungen nach den zitierten Bestimmungen des Staatsvertrages und des Verbotsgesetzes überprüft werden können, ist es verfassungswidrig. Die Verfassungswidrigkeit wird unten näher begründet. Durch die Verfassungswidrigkeit des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 in diesem Punkt ist die Österreichische Hochschülerschaft selbst unmittelbar betroffen, weil diese Verfassungswidrigkeit ohne Erlaß eines Bescheides oder Fällung eines Urteiles wirksam wird. Das Fehlen eines individuellen Überprüfungsverfahrens ist gerade Kennzeichen der verfassungswidrigen Situation. Durch diese Verfassungswidrigkeit des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 ist die Österreichische Hochschülerschaft auch in ihren Rechten verletzt, und zwar in
(1) ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG);
(2) ihrem Recht auf Vereinsfreiheit (Art12 StGG, Art11 MRK); und
(3) ihrem Recht auf verfassungskonforme Willensbildung, bzw. ihrem Recht, verfassungswidrige Willensbildungen in ihrer Organisation nicht dulden zu müssen (Art4, 9 und 10 Staatsvertrag Wien, §§3, 3a Verbotsgesetz und Art12 StGG, Art11 MRK);
(4) Ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG).
Dadurch, daß dem Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft Mandatare angehören, die sich im Sinne der genannten Verfassungsbestimmungen des Staatsvertrages Wien und des Verbotsgesetzes verfassungswidrig verhalten, bzw. ein rechtsstaatliches Überprüfungsverfahren solcher Bedenken fehlt, ist die Österreichische Hochschülerschaft in den genannten Rechten unmittelbar durch das Gesetz verletzt."
Sodann bringt die Österreichische Hochschülerschaft ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 im einzelnen vor und führt aus, die ihrer Auffassung nach gegebene "objektive Verfassungswidrigkeit" verletze auch ihre subjektiven Rechte:
"(1) Die Österreichische Hochschülerschaft ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Als Rechtsperson steht ihr Grundrechtsschutz zu, soweit dies 'wesensmäßig' für sie in Frage kommt. In diesem Sinn ist die Österreichische Hochschülerschaft durch das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) geschützt. Dieses Recht birgt eine verfassungsgesetzliche Zuständigkeitsgarantie, wonach Verwaltungsbehörden gesetzliche Zuständigkeiten nicht ignorieren dürfen, die Gesetzgebung aber auch hinreichende Zuständigkeiten einrichten muß. Daß die Verfassung - wie oben ausgeführt - rechtsextreme Betätigungen nationalsozialistischen Charakters in der Österreichischen Hochschülerschaft verbietet, keine gesetzlichen Zuständigkeiten zum Verhindern dieser Aktivitäten aber festlegt, widerspricht dem Grundrecht des Art83 Abs2 B-VG.
(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist keine Institution des Staates, sondern eine gesellschaftliche Vereinigung, die durch gesetzliche Anordnung Zwangsbestand und Zwangsmitgliedschaft hat. Diese Zwangsmaßnahmen sind trotz der verfassungsgesetzlich gewährleisteten negativen Vereinsfreiheit auf Grund der Gesetzesvorbehalte des Art12 Abs2 StGG und des Art11 Abs2 MRK verfassungsgesetzlich gedeckt. Die Zwangsmaßnahmen müssen jedoch den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts, wie er insbesondere in Art11 Abs2 MRK formuliert ist, entsprechen. Dort darf die Zwangsmaßnahme nur gesetzt werden, wenn diese 'in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind'. Es widerspricht der Vereinsfreiheit, deren Träger auch die Österreichische Hochschülerschaft ist, ein durch hoheitlichen Zwang errichtetes inneres Organisationsrecht dulden zu müssen, das verfassungswidrige politische Betätigungen erlaubt.
(3) Schließlich ist es nach §3 Verbotsgesetz 1945 jedermann untersagt, 'sich, sei es auch außerhalb dieser Organisation, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen'. Dieses Verbot gilt auch für die Österreichische Hochschülerschaft. Ihr kommt daher das korrespondierende Recht zu, eine dem §3 Verbotsgesetz 1945 widersprechende interne Willensbildung, die durch den Gesetzgeber bewirkt wird, nicht dulden zu müssen. Dieses - positiv formulierte - Recht auf verfassungskonforme Willensbildung steht der Österreichischen Hochschülerschaft auch aus einer Gesamtschau der Art4 und 9 Staatsvertrag Wien, des §3 Verbotsgesetz 1945 und des Grundrechts der Vereinsfreiheit zu.
(4) Schließlich ist die Österreichische Hochschülerschaft noch in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG und Art2 StGG) verletzt. Denn allen Vereinen steht es frei, organisationsrechtlich verfassungswidrige Betätigungen zu unterbinden. Der Umstand, daß die Österreichische Hochschülerschaft durch Gesetz zwangsweise eingerichtet ist, bildet keine sachliche Rechtfertigung dafür, daß der Österreichischen Hochschülerschaft die Möglichkeit, verfassungswidrige Betätigungen in ihrer Organisation zu unterbinden, versagt bleibt. Eine weitere Gleichheitswidrigkeit liegt darin, daß der Gesetzgeber einerseits nationalsozialistische Betätigungen in §3 Verbotsgesetz 1945 allgemein untersagt, andererseits aber die Kandidatur in der Hochschülerschaft zum Zweck nationalsozialistischer Betätigung jedoch zuläßt."
c) Ihren Verordnungsprüfungsantrag begründet die Antragstellerin wie folgt:
"Sollte der VfGH zur Auffassung gelangen, daß das Hochschülerschaftsgesetz 1973 nicht verfassungswidrig ist, weil eine taxative Aufzählung der Zulassungsvoraussetzungen für die Kandidatur bei den Wahlen der Österreichischen Hochschülerschaft nicht im Hochschülerschaftsgesetz selbst taxativ beschränkt sind, sondern die Kriterien des Art4 Staatsvertrag Wien und des §3 Verbotsgesetz 1945 im Zulassungsverfahren unmittelbar zur Anwendung kommen können, so ist die Hochschülerschaftswahlordnung 1983 (Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Wahl der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen, BGBl. 1982/609) in ihren §§10 - 20 gesetz- und verfassungswidrig. Dies gilt insbesondere für §20 Abs1 Hochschülerschaftswahlordnung 1983, der die Gesichtspunkte der Zulassung ausdrücklich auf die §§10 - 15 der Hochschülerschaftswahlordnung beschränkt. Die Verordnung wäre diesfalls aufzuheben.
Zu den Anfechtungsvoraussetzungen nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG und den §§57 ff. VfGG gilt das oben für die Gesetzesanfechtung dargelegte Anbringen entsprechend".
2. Im selben Schriftsatz stellt auch der Student und Vorsitzende des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft J St die gleichen Anträge betreffend Aufhebung von Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 und der Hochschülerschaftswahlordnung 1983 und begehrt auch für seine Normprüfungsanträge Kostenersatz.
Im Antrag wird das bereits im Antrag der Österreichischen Hochschülerschaft enthaltene Vorbringen über die Hochschülerschaftswahl im Sommer 1981 und über die Kandidatur von Studenten, deren politische Einstellung und Betätigung im Hinblick auf die dort angeführten Verfassungsbestimmungen bedenklich erscheinen, wiederholt.
Der Antragsteller halte das Hochschülerschaftsgesetz 1973 aus den bereits im Vorbringen der Österreichischen Hochschülerschaft beschriebenen Gründen für verfassungswidrig. Das Gesetz sei für ihn unmittelbar wirksam und verletze ihn in seinen Rechten, und zwar im Recht auf Vereinsfreiheit (Art12 StGG, Art11 MRK), im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG), im Recht, sich "an verfassungswidrigen Betätigungen nicht beteiligen zu müssen (§3 Verbotsgesetz, Art4 und 9 Staatsvertrag Wien sowie Art12 StGG und Art11 MRK)", sowie im Recht, "eine verfassungswidrige Willensbildung im Rahmen der Österreichischen Hochschülerschaft nicht vertreten zu müssen (§5 Abs8 HSchG 1973 in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Zentralausschusses)".
Das verfassungswidrige Gesetz sei für ihn insoweit unmittelbar wirksam geworden, als er der Hochschülerschaft trotz der rechtsextremen Umtriebe nationalsozialistischen Charakters zwangsweise angehöre und er trotz des Einflusses solcher Betätigungen auf die Willensbildung der Österreichischen Hochschülerschaft diese als Vorsitzender des Zentralausschusses zu vertreten habe, ohne daß er in irgendeinem Bescheid- oder Gerichtsverfahren einen entsprechenden Rechtsschutz hätte geltend machen können.
II. Der VfGH hat zur Zulässigkeit der Anträge erwogen:
1. Gemäß Art139 und Art140 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz bzw. die V ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der VfGH in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz bzw. die V in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw. ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der VfGH vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 und Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980).
2. Diese Prüfung ergibt die Unzulässigkeit der Normprüfungsanträge der Österreichischen Hochschülerschaft. Entgegen deren Auffassung greifen nämlich die angefochtenen Bestimmungen nicht in ihre Rechtsposition ein.
Die Österreichische Hochschülerschaft behauptet, gemäß Art83 Abs2 B-VG ein Recht darauf zu haben, daß im Wahlverfahren zur Kreation ihrer Organe gesetzlich Zuständigkeiten vorgesehen sind, die die Kandidatur von Personen und Wählergruppen nationalsozialistischen Charakters zu unterbinden geeignet sind. Entgegen dieser Ansicht vermittelt jedoch das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter der Österreichischen Hochschülerschaft eine derartige Rechtsposition nicht. Soweit sich die Antragstellerin auf die Grundrechte der Vereinsfreiheit und der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß eine gesetzliche Interessenvertretung aus diesen Grundrechten jedenfalls kein subjektives Recht auf eine bestimmte gesetzliche Regelung ihrer Organisation und ihrer Organkreation ableiten kann. Soweit die Antragstellerin schließlich darlegt, daß die von ihr für verfassungswidrig erachtete Regelung dazu führen könne, daß es ihr nicht möglich sei, eine verfassungswidrige Betätigung in ihren Organen zu unterbinden, beschreibt sie faktische Auswirkungen einer bestimmten Rechtslage, nicht aber eine rechtliche Betroffenheit.
Der Gesetzesprüfungsantrag der Erstantragstellerin war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
3. Ähnliches gilt auch für den Antrag des Zweitantragstellers. Soweit er - als Student und damit als Mitglied der Österreichischen Hochschülerschaft - meint, unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht der Vereinsfreiheit eine Antragslegitimation ableiten zu können, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Berufung auf diese Grundrechte kein subjektives Recht an einer bestimmten Ordnung der Organbestellung in der Österreichischen Hochschülerschaft begründet. Ein solches Recht kommt ihm auch als Vorsitzender des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft nicht zu, da weder die genannten Verfassungsbestimmungen des Verbotsgesetzes und des Staatsvertrages von Wien noch die angeführten Bestimmungen des Art12 StGG und des Art11 MRK dem Vorsitzenden des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft eine derartige Rechtsstellung vermitteln.
Es war somit auch der Gesetzesprüfungsantrag des Zweitantragstellers mangels Legitimation zurückzuweisen.
Schlagworte
Hochschülerschaft, Wahlen, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:G36.1983Dokumentnummer
JFT_10149775_83G00036_00