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L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung NachtfahrverbotNorm
AVG §56;Rechtssatz
Unter "dauerndem Standort" iSd § 2 litb der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, LGBl. Nr. 72 ist entsprechend dem Sinn dieser Bestimmung nach den §§ 37 Abs. 2 und 40 KFG 1967 der Ort der Zulassung zu verstehen (Hinweis E 31. März 2006, 2005/02/0305). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Beantwortung der Frage, wo die Fahrzeuge ihren "dauernden Standort" haben, um die Feststellung einer "Tatsache" handelt, sodass - da eine gesetzliche Bestimmung, die eine solche Feststellung vorsieht, nicht existiert - die Erlassung eines Feststellungsbescheides hierüber nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020039.X01Im RIS seit
26.03.2007