RS Vwgh 2007/2/27 2007/02/0039

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtfahrverbot
Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §1;
Fahrverbot LKW über 7500kg Fernpaß Straße B314 1989 §2 litb;
KFG 1967 §37 Abs2;
KFG 1967 §40;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "dauerndem Standort" iSd § 2 litb der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, LGBl. Nr. 72 ist entsprechend dem Sinn dieser Bestimmung nach den §§ 37 Abs. 2 und 40 KFG 1967 der Ort der Zulassung zu verstehen (Hinweis E 31. März 2006, 2005/02/0305). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Beantwortung der Frage, wo die Fahrzeuge ihren "dauernden Standort" haben, um die Feststellung einer "Tatsache" handelt, sodass - da eine gesetzliche Bestimmung, die eine solche Feststellung vorsieht, nicht existiert - die Erlassung eines Feststellungsbescheides hierüber nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020039.X01

Im RIS seit

26.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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