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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gilt auch ein Verhalten des Probanden, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert (Hinweis E 11. August 2006, 2005/02/0290, wo es um ein Verlassen des Krankenhauses ging). Ein solches Verhalten ist daher darin zu erblicken, dass der Besch die Polizeiinspektion, wo die Atemluftprobe durchgeführt werden sollte, verlassen hat.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020019.X01Im RIS seit
26.03.2007Zuletzt aktualisiert am
09.05.2014