RS Vwgh 2007/2/27 2007/02/0019

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gilt auch ein Verhalten des Probanden, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert (Hinweis E 11. August 2006, 2005/02/0290, wo es um ein Verlassen des Krankenhauses ging). Ein solches Verhalten ist daher darin zu erblicken, dass der Besch die Polizeiinspektion, wo die Atemluftprobe durchgeführt werden sollte, verlassen hat.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020019.X01

Im RIS seit

26.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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