Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/02/0124 E 23. Mai 2006 RS 1Stammrechtssatz
Umstände, die einen einem Beweis gar nicht zugänglichen Sachverhalt betreffen, können in der Regel einer behördlichen Entscheidung nicht zugrundegelegt werden (Hinweis E 20. April 2004, 2003/02/0270). (Hier: Die Einvernahme der von der Bfin als Entlastungszeugen namhaft gemachten Person zum behaupteten Nachtrunk hätte bloß zu einer unbestimmt gebliebenen, nach dem Lenken angeblich konsumierten Alkoholmenge, erfolgen sollen.)
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete StVO Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Verfahrensrecht BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020029.X02Im RIS seit
23.03.2007