TE Vfgh Erkenntnis 1985/2/25 V4/79

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Veröffentlicht am 25.02.1985
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
MRK 1. ZP Art1
StGG Art5
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Terfens vom 27.07.78, kundgemacht im "Boten für Tirol" vom 22.12.78. Nr. 679, betreffend BP. 30 in EZ18 I. KG Terfens
Tir RaumOG 1972 §17

Leitsatz

Tir. RaumOG; Widmung eines Grundstückes als Parkplatz; zulässige Widmung iS der Widmungsart "Hauptverkehrsfläche" gemäß §17; keine Enteignung, sondern Eigentumsbeschränkung; öffentliches Interesse gegeben

Spruch

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Antragstellerinnen sind Eigentümer des Grundstückes ... KG Terfens. Auf diesem Grundstück befand sich früher die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes der Antragstellerinnen mit einem Gasthof. Die Gebäude fielen 1968 einem Brand zum Opfer. Seither wird die Liegenschaft landwirtschaftlich genutzt.

Die Antragstellerinnen begehren, den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Terfens vom 27. Juli 1978, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 12. Oktober 1978 bis 2. November 1978, in dem Umfang als gesetzwidrig aufzuheben, als er sich auf die genannte Liegenschaft bezieht. Durch den bekämpften Flächenwidmungsplan sei das Grundstück - ungeachtet des Einspruchs der Antragstellerinnen im Auflageverfahren - als Parkplatz gewidmet worden.

Die Antragstellerinnen legen ihre Anfechtungslegitimation dar und bringen vor, daß die Parkplatzwidmung dem Tir. Raumordnungsgesetz, LGBl. 10/1972 (TROG), widerspreche.

Die Gemeinde Terfens und die Tir. Landesregierung haben Äußerungen erstattet, in denen sie die Rechtmäßigkeit der beiden V verteidigen und beantragen, dem Antrag keine Folge zu geben.

II. Der VfGH hat über den zulässigen (vgl. VfSlg. 9260/1981) Antrag erwogen:

1. a) Gegen die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Teils des Flächenwidmungsplanes wird zunächst vorgebracht, die Widmung als Verkehrsfläche und Parkplatz sei rechtswidrig, da ein Parkplatz nach dem TROG nicht als Verkehrsfläche angesehen werden könne. Demgegenüber weist die Tir. Landesregierung zurecht darauf hin, daß gemäß §§17 und 21 Abs1 TROG auch Parkplätze als Verkehrsflächen gewidmet werden können; auch gehe aus der StVO klar hervor, daß Parkplätze als Verkehrsflächen anzusehen seien. Der VfGH bezweifelt nicht, daß ein Parkplatz als Verkehrsfläche zu qualifizieren ist und dementsprechend gemäß §17 TROG die Widmung einer Liegenschaft zum Zweck der Schaffung eines Parkplatzes als eine Widmung als "Hauptverkehrsfläche" iS des §17 TROG zulässig ist.

b) Weiters bringen die Antragstellerinnen vor, Gegenstand der Widmung "Parkplatz" könnten nur Verkehrsflächen sein, die sich im Eigentum der Gemeinde oder einer sonstigen Gebietskörperschaft befinden. Auch damit sind die Antragstellerinnen nicht im Recht. Zweifellos wird die Gemeinde die mit der Widmung beabsichtigte Verwendung des Grundstücks erst erreichen können, wenn sie sich das Eigentum oder das Nutzungsrecht für das in Rede stehende Grundstück verschafft hat. Allein dies schließt nicht aus, daß die Liegenschaft auch vor vorheriger Eigentumsübertragung im Flächenwidmungsplan entsprechend gewidmet wird.

c) Schließlich wird von den Antragstellerinnen geltend gemacht, daß solche gesetzlos sei, die den vom VfGH in VfSlg. 3666/1959 für die Zulässigkeit einer Enteignung entwickelten Kriterien nicht entspreche und nicht durch Bescheid erlassen worden sei, weshalb kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, was dem Rechtsstaatsprinzip widerspreche. Dieses Vorbringen ist schon deshalb verfehlt, weil es sich bei der Widmung um keine Enteignung sondern um eine - obzwar in ihrer Wirkung unter Umständen sehr intensive - Eigentumsbeschränkung handelt (vgl. zB VfSlg. 2685/1954, 4486/1963 ua.). Der VfGH verweist diesbezüglich auf seine ständige Rechtsprechung, der zufolge eine Enteignung im eigentlichen (engeren) Sinn nur dann vorliegt, wenn eine Sache durch Verwaltungsakt oder unmittelbar kraft Gesetzes dem Eigentümer zwangsweise entzogen und auf eine andere Person übertragen wird oder wenn daran auf gleiche Weise fremde Rechte begründet werden (VfSlg. 9911/1983).

Zwar müssen auch Eigentumsbeschränkungen dem allgemeinen Interesse dienen, was sich schon aus Art1 Abs2 (1.) ZP MRK ergibt (vgl. die eben zitierte VfSlg. 9911/1983), doch hegt der VfGH keinen Zweifel daran, daß die Widmung einer Liegenschaft, die wie die gegenständliche nach dem unwidersprochen geblieben Vorbringen der Gemeinde im Ortskern vor der Kirche liegt, als Parkplatz im öffentlichen Interesse gelegen ist.

d) Die vorgebrachten Bedenken, auf deren Überprüfung sich der VfGH im vorliegenden Verfahren zu beschränken hatte (vgl. zB VfSlg. 8212/1977), haben sich daher nicht als gerechtfertigt erwiesen, weshalb dem Antrag keine Folge zu geben war.

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:V4.1979

Dokumentnummer

JFT_10149775_79V00004_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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