RS Vwgh 2007/2/28 2006/03/0027

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §38;
TKG 2003 §41 Abs2 Z9;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Wie sich bereits aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, beruht dieser nicht nur auf den dort zitierten Bestimmungen des TKG 2003 ("§§ 41 Abs. 2 Z 9, 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 iVm §§ 117 Z 7, 121 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 70/2003 idgF"), sondern ausdrücklich auch auf den von der Regulierungsbehörde erlassenen Bescheiden vom 27. Oktober 2004, Zlen M 15b/03-31 und M 15d/03-33, in denen den Parteien des Verwaltungsverfahrens jeweils in einem Verfahren gemäß § 37 TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auferlegt worden waren. Diese spezifischen Verpflichtungen - wie sie im Spruch der genannten Bescheide festgelegt wurden - waren von der Regulierungsbehörde bei der Entscheidung über die Zusammenschaltung in einem Verfahren gemäß §§ 48 Abs 1 und 50 Abs 1 TKG 2003 zu berücksichtigen. Mit Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0211 hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 2004, Zl M 15b/03-31, aufgehoben, in dem der auch hier beschwerdeführenden Partei jene spezifischen Verpflichtungen auferlegt worden waren, auf die sich der hier angefochtene Bescheid stützt. Ebenfalls mit Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0212, wurde der Bescheid der Regulierungsbehörde vom 27. Oktober 2004, Zl M 15d/03-33, aufgehoben, in dem der auch hier beschwerdeführenden Partei spezifische Verpflichtungen auferlegt wurden, auf die sich auch die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte im nunmehr angefochtenen Bescheid stützt. Der hier angefochtene Bescheid baut - wie soeben dargelegtauf den mit den genannten Erkenntnissen vom 28. Februar 2007 aufgehobenen Bescheiden der Regulierungsbehörde vom 27. Oktober 2004, Zlen M 15b/03 und M 15d/03, auf und steht daher mit diesen in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Aufhebung dieser Bescheide vom 27. Oktober 2004 bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid ausdrücklich herangezogene Grundlage für die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war (vgl das hg Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl 2003/03/0012).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030027.X02

Im RIS seit

20.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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