RS Vwgh 2007/2/28 2006/03/0059

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §37 Abs1;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §38;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Regulierungsbehörde (Telekom-Control-Kommission) der beschwerdeführenden Partei "gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 iVm Spruchpunkt 1 des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 27.10.2004 zu M 15c/03-29" eine zusätzliche spezifische Verpflichtung auferlegt, wonach die beschwerdeführende Partei gemäß § 38 TKG 2003, BGBl I Nr 70 idgF, in Bezug auf den Preis der Leistung "Terminierung in ihr Mobiltelefonnetz" die selben Bedingungen anderen Betreibern anzubieten hat, die sie ihrem eigenen Festnetzbereich bereitstellt. Wie sich bereits aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, stützt sich dieser nicht allein auf die darin genannten Bestimmungen des TKG 2003, sondern auch auf Spruchpunkt 1 des Bescheides der Regulierungsbehörde vom 27. Oktober 2004, Zl M 15c/03-29. Die Regulierungsbehörde hat mit dem angefochtenen Bescheid keine Feststellung der beträchtlichen Marktmacht der beschwerdeführenden Partei gemäß § 37 Abs 1 TKG 2003, welche eine Voraussetzung für die Auferlegung, Beibehaltung oder Änderung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 darstellt, getroffen, sondern aufbauend auf der mit dem Bescheid vom 27. Oktober 2004, Zl M 15c/03-29, getroffenen Feststellung die bereits mit diesem Bescheid auferlegten spezifischen Verpflichtungen um eine weitere Verpflichtung ergänzt. Der angefochtene Bescheid baut damit auf dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0215, aufgehobenen Bescheid der Regulierungsbehörde vom 27. Oktober 2004, Zl M 15c/03-29, auf und steht mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Aufhebung des Bescheides vom 27. Oktober 2004 durch den Verwaltungsgerichtshof bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid ausdrücklich herangezogene Grundlage für die Auferlegung einer weiteren spezifischen Verpflichtung, nämlich die Feststellung der beträchtlichen Marktmacht der beschwerdeführenden Partei auf dem Markt der Terminierung in ihr Mobilnetz weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war (vgl das hg Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl 2003/03/0012).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030059.X01

Im RIS seit

29.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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