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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §73;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 - Im Zuge von Bränden auf dem (ehemaligen) Betriebsareal der Beschwerdeführerin mussten in einer Lagerhalle befindliche Kunststoffmaterialien auf das Freigelände gebracht und dort in Form von zwei Halden gelagert werden. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, diese auf einem Lageplan näher bezeichneten, als Abfall qualifizierten Kunststoffmaterialien mit einem Gesamtvolumen von ca. 2.500 m3 bis zu einem bestimmten Tag ordnungsgemäß zu entfernen und dafür entsprechende Nachweise vorzulegen. Der gegenständliche Antrag war schon deshalb abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin nur allgemein die Behauptung aufgestellt hat, es würden ihr nicht wieder gut zu machende Schäden entstehen, ohne näher darzustellen, welcher Art die - in den mit der Beschwerde vorgelegten Gutachtensteilen als "Brandgut" bzw. "Brandrückstände" bezeichneten - Kunststoffmaterialien sind, in welchem Zustand sie sich nach einer mehr als dreijährigen Lagerung im Freien befinden, in welchem Umfang und wofür sie im Einzelnen (noch) verwendet werden könnten und - vor allem - welchen Wert sie schätzungsweise noch haben. Damit ist die Beschwerdeführerin dem Erfordernis einer Konkretisierung der ihr durch eine allfällige (von den Sachverständigen vorgeschlagene) thermische Verwertung des Lagergutes drohenden Nachteile nicht nachgekommen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070005.A01Im RIS seit
04.05.2007