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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §198 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide - und um solche handelt es sich bei Körperschaftsteuerbescheiden - im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Die Feststellung künftiger Anrechenbarkeit ausländischer Steuern ist nach dieser Bestimmung weder geboten noch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, weil sich ein Anrechnungsvortrag - ginge man vom Bestehen eines solchen aus - ohnedies unmittelbar auf die Höhe der inländischen Abgabe jenes Jahres auswirken würde, in dem der Abzug der ausländischen Steuer erfolgen soll, sodass die Gewährung (oder Versagung) der Anrechnung ausländischer Steuern zu einem notwendigen Spruchbestandteil der Körperschaftsteuerbescheide eben dieser Folgejahre würde. [Hier: Durch die Begründung des angefochtenen Bescheides, in der das Bestehen eines Anrechnungsvortrages verneint wurde, kann die Beschwerdeführerin in keinen Rechten verletzt sein, weil nur der Spruch eines Bescheides rechtliche Geltung erlangt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1992, 91/14/0228, sowie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 423 f)].
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003130064.X01Im RIS seit
23.03.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013