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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §15 Abs1;Rechtssatz
Soweit die Urkundenerrichtung nicht bereits Voraussetzung für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ist (rechtserzeugende Urkunde), kann ein Schriftstück (als Urkunde) nur dann eine Gebührenpflicht auslösen, wenn es Beweis zu machen geeignet ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1991, Zl. 90/15/0040). Dazu muss die Urkunde 1. unterzeichnet sein und 2. alle wesentlichen Merkmale des Rechtsgeschäftes enthalten, wobei gemäß § 17 Abs. 2 GebG auch ein Verweis auf andere Schriftstücke, die Angaben über das Rechtsgeschäft enthalten, genügt (vgl. die bei Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz 1957, Tz 47 f zu § 15 genannte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004160029.X02Im RIS seit
08.05.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008