Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §93 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0155 B 28. Februar 2007 2004/13/0152 B 28. Februar 2007 2004/13/0153 B 28. Februar 2007 2004/13/0154 B 28. Februar 2007Rechtssatz
Ausführungen, dass im vorliegenden Fall die Adressierung der angefochtenen Erledigung nicht zweifelsfrei der Beschwerdeführerin zuzuordnen ist (Hinweis E 25. September 2002, 2000/13/0203). [Hier: Die angefochtene Erledigung enthält auch sonst (etwa in der Begründung) den korrekten Namen der Beschwerdeführerin nicht. Mit der von der belangten Behörde gewählten Bezeichnung wurde im Beschwerdefall der Bescheidadressat nicht ausreichend beschrieben. Die Anführung des (steuerlichen) Vertreters ändert nichts daran. Mit dem Vermerk "vertreten durch" ist in der in Rede stehenden Erledigung lediglich der Umstand einer Vertretung zur Zustellung gekennzeichnet, nicht aber eine nähere Beschreibung des Bescheidadressaten erfolgt (Hinweis E 15. Februar 2006, 2005/13/0179). Da die angefochtene Erledigung sohin keine Bescheidqualität erlangte, war die gegen sie gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.]
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130151.X03Im RIS seit
19.06.2007Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011