RS Vwgh 2007/2/28 2004/13/0151

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0155 B 28. Februar 2007 2004/13/0152 B 28. Februar 2007 2004/13/0153 B 28. Februar 2007 2004/13/0154 B 28. Februar 2007

Rechtssatz

Ausführungen, dass im vorliegenden Fall die Adressierung der angefochtenen Erledigung nicht zweifelsfrei der Beschwerdeführerin zuzuordnen ist (Hinweis E 25. September 2002, 2000/13/0203). [Hier: Die angefochtene Erledigung enthält auch sonst (etwa in der Begründung) den korrekten Namen der Beschwerdeführerin nicht. Mit der von der belangten Behörde gewählten Bezeichnung wurde im Beschwerdefall der Bescheidadressat nicht ausreichend beschrieben. Die Anführung des (steuerlichen) Vertreters ändert nichts daran. Mit dem Vermerk "vertreten durch" ist in der in Rede stehenden Erledigung lediglich der Umstand einer Vertretung zur Zustellung gekennzeichnet, nicht aber eine nähere Beschreibung des Bescheidadressaten erfolgt (Hinweis E 15. Februar 2006, 2005/13/0179). Da die angefochtene Erledigung sohin keine Bescheidqualität erlangte, war die gegen sie gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.]

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130151.X03

Im RIS seit

19.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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