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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 ua folgende spezifische Verpflichtung auferlegt: "2.5. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 42 TKG 2003 für die Zusammenschaltungsleistung 'Terminierung in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz' ein Entgelt zu verrechnen, das sich an langfristigen durchschnittlichen inkrementellen Kosten eines effizienten Betreibers iSv 'LRAIC' ('Long Run Average Incremental Cost') orientiert." Ausführungen dazu, dass die Regulierungsbehörde der ihr nach § 129 Abs 2 TKG 2003 obliegenden Verpflichtung, der Stellungnahme der Europäischen Kommission weitestgehend Rechnung zu tragen - was auch eine nachvollziehbare, alle Argumente der Stellungnahme abwägende Auseinandersetzung voraussetzt - nicht nachgekommen ist. Die Regulierungsbehörde hat es derart auch unterlassen, die Eignung der von ihr gemäß Spruchpunkt 2.5. auferlegten Verpflichtung schlüssig zu begründen, zumal der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen zwar die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme verlangt, nicht aber die Auswahl einer Maßnahme rechtfertigt, deren Effektivität in Zweifel steht. Dieser Mangel wiegt umso schwerer, als eine nicht ausreichende Bestimmbarkeit der Verpflichtung zur Kostenorientierung, die also den genauen Umfang der auferlegten Verpflichtung offen lässt, den Marktteilnehmern die Erzielung einer Einigung zumindest deutlich erschwert, wenn nicht unmöglich macht.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungInhalt des Spruches DiversesBesondere RechtsgebieteSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030210.X15Im RIS seit
19.03.2007Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017