Index
L71017 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;Rechtssatz
Angesichts der vom Antragsteller fortgesetzt begangenen Verwaltungsübertretungen kommt es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs1 Z 3 BetriebsO 1994 nicht auf einen "psychologischen Sachbefund" oder den im Zuge einer persönlichen Einvernahme zu gewinnenden persönlichen Eindruck an; vielmehr schließt bereits das objektivierte Vorliegen des kontinuierlichen Fehlverhaltens die Vertrauenswürdigkeit im Sinne dieser Bestimmung aus, sodass auch eine persönliche Einvernahme des Antragstellers zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030159.X08Im RIS seit
20.04.2007Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011