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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 2003 §37 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0212, den Bescheid der Regulierungsbehörde vom 27. Oktober 2004, Zl M 15d/03-33, sowie ebenfalls mit Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0215, den Bescheid der Regulierungsbehörde vom 27. Oktober 2004, Zl M 15c/03-29, aufgehoben. Der hier angefochtene Bescheid baut insoferne auf den mit den genannten Erkenntnissen aufgehobenen Bescheiden der Regulierungsbehörde vom 27. Oktober 2004 auf, als die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte im Streitfall unter Berücksichtigung der mit diesen Bescheiden vom 27. Oktober 2004 auferlegten spezifischen Verpflichtungen erfolgte. Der angefochtene Bescheid wurde damit auf Basis der Bescheide der Regulierungsbehörde vom 27. Oktober 2004 erlassen und steht mit diesen in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Aufhebung der Bescheide vom 27. Oktober 2004 bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid ausdrücklich herangezogene Grundlage für die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2006/03/0027, sowie das hg Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl 2003/03/0012).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006030028.X01Im RIS seit
29.03.2007