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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 32 WRG besteht, sofern es projektsgemäß zu (nicht bloß geringfügigen) Einwirkungen auf das Grundwasser kommt, die unmittelbar oder mittelbar dessen Beschaffenheit beeinträchtigen können. Nicht bewilligungspflichtig nach dieser Gesetzesstelle sind "bloß geringfügige" Einwirkungen im Sinne des § 32 Abs 1 WRG, wie etwa gelegentliche Verunreinigungen durch Bauarbeiten (vgl näher den Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl. 2003/03/0209, mit weiteren Hinweisen).
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030064.X05Im RIS seit
14.05.2007