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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL;Rechtssatz
Die RTR-GmbH ist bei der Festlegung der relevanten nationalen Märkte in der TKMVO 2003 im Hinblick auf den hier verfahrensgegenständlichen Markt - Terminierung in ein individuelles öffentliches Mobiltelefonnetz (Vorleistungsmarkt) im Sinne des § 1 Z 15 TKMVO 2003 - der Märkteempfehlung gefolgt und hat damit auf die "Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften" (§ 36 Abs. 2 TKG 2003) Bedacht genommen. Diese Festlegung steht im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechtes, die der Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die auf Grund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, ABl L 114 vom 8. Mai 2003, zu Grunde liegen, sodass der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der Verordnung hat. Solche hat offenbar auch der Verfassungsgerichtshof nicht gehegt, der die Behandlung der - gegen den auch hier beschwerdegegenständlichen Bescheid - an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt hat (vgl den Beschluss vom 5. Dezember 2005, B 1526/04-9).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030210.X06Im RIS seit
19.03.2007Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017