RS Vwgh 2007/2/28 2005/03/0248

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §16;
BetriebsO 1994 §2;
BetriebsO 1994 §25 Abs1;
BetriebsO 1994 §4 Abs1;
GelVerkG §15 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Soweit der Bescheid feststellt, dass der Täter sich in der Nähe eines auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges aufgehalten und die Fahrzeugschlüssel bei sich gehabt habe, kann dies für sich genommen auch dann nicht als Ausübung des Fahrdienstes angesehen werden, wenn das Kraftfahrzeug als Taxi gekennzeichnet gewesen wäre.

(Hier lässt allerdings die Feststellung der belangten Behörde, das Fahrzeug habe "entsprechende Aufschriften" aufgewiesen, offen, ob die Aufschriften auf die Verwendung als Mietwagen oder als Taxifahrzeug hingewiesen haben)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030248.X02

Im RIS seit

20.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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