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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AZG §16;Rechtssatz
Soweit der Bescheid feststellt, dass der Täter sich in der Nähe eines auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges aufgehalten und die Fahrzeugschlüssel bei sich gehabt habe, kann dies für sich genommen auch dann nicht als Ausübung des Fahrdienstes angesehen werden, wenn das Kraftfahrzeug als Taxi gekennzeichnet gewesen wäre.
(Hier lässt allerdings die Feststellung der belangten Behörde, das Fahrzeug habe "entsprechende Aufschriften" aufgewiesen, offen, ob die Aufschriften auf die Verwendung als Mietwagen oder als Taxifahrzeug hingewiesen haben)
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030248.X02Im RIS seit
20.04.2007Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017