RS Vwgh 2007/2/28 2005/16/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2007
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1203;

Rechtssatz

Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften für Gesellschaftsverbindlichkeiten anteilig, also nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Hauptstamm; betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe in der Rechtsform einer GesbR oder sind die Gesellschaften aus anderen Gründen Kaufleute, haften sie solidarisch (vgl. § 1203 ABGB; Strasser in Rummel2, Rz 3 zu §§ 1202, 1203 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005160193.X03

Im RIS seit

08.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten