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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der von der Regulierungsbehörde dargestellte sachliche Zusammenhang zwischen den einzelnen "geeigneten" Verpflichtungen im Sinne des § 37 Abs 2 TKG 2003 und die Notwendigkeit, auf das festgestellte Wettbewerbsproblem effizient zu reagieren, verbietet die isolierte Auferlegung einer einzelnen Verpflichtung, wenn die von der Regulierungsbehörde als entscheidend angesehene Verpflichtung der Kostenorientierung (mangels ausreichender Bestimmtheit) nicht Bestand haben kann. Die Auferlegung geeigneter Verpflichtungen erweist sich insofern als nicht teilbar. Auch wenn die von der Regulierungsbehörde im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin auf dem verfahrensgegenständlichen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, nicht als rechtswidrig anzusehen ist, kann die Feststellung allein, dass ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, ohne die Auferlegung geeigneter Verpflichtungen nicht als mit § 37 Abs 2 TKG 2003 vereinbar angesehen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl 2005/03/0109); auch Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides kann daher für sich keinen Bestand haben.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungInhalt des Spruches DiversesBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030210.X17Im RIS seit
19.03.2007Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017