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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hinsichtlich des Vorleistungsmarktes "Terminierung in das öffentliche Mobiltelefonnetz der Beschwerdeführerin" im Sinne des § 1 Z 15 TKMVO 2003, auf dem die Beschwerdeführerin definitionsgemäß über 100 % der Marktanteile verfügt und auf dem die Marktzutrittsschranken "unendlich hoch" sind, kommt dem Kriterium der nachfrageseitigen Gegenmacht entscheidende Bedeutung zu. Die Regulierungsbehörde hätte das auf dem konkret zu beurteilenden Markt für die Terminierung in das Mobiltelefonnetz der Beschwerdeführerin bestehende Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht festzustellen und ihrer Beurteilung zu Grunde zu legen gehabt und durfte sich angesichts des auf diesen Markt bezogenen Vorbringens der Beschwerdeführerin zu bestimmten Umständen, die ihrer Ansicht nach das Vorliegen von Gegenmacht auf diesem konkreten Markt indizieren, nicht auf eine allgemeine Abhandlung zur nachfrageseitigen Gegenmacht bei der Terminierung in (verschiedenen) Mobiltelefonnetzen beschränken (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030212.X02Im RIS seit
19.03.2007Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017