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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Beschwerdeführer haben vorgebracht, dass die Liegenschaften, an denen sie Alleineigentümer (Erstbeschwerdeführer) bzw Miteigentümer (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) sind, innerhalb einer bestimmten Entfernung zum bewilligten Eisenbahnbauprojekt lägen, wobei die Entfernung der Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers vom Startschacht mit 120 m, jene der Liegenschaft der übrigen Beschwerdeführer zum Startschacht mit 39 m, zu den Bohrpfählen mit 35 m angegeben wurde. Die Beschwerdeführer haben aber nicht geltend gemacht, dass ihre Liegenschaften von den genehmigten Baumaßnahmen in Anspruch genommen würden oder innerhalb der im § 34 Abs 4 zweiter Satz EisenbahnG genannten Bereiche gelegen seien. Eine Parteistellung als Eigentümer betroffener Liegenschaften im Sinne des § 34 Abs 4 zweiter Satz EisenbahnG kam ihnen im Verfahren über die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen daher nicht zu (vgl zur fehlenden Parteistellung derartiger, von § 34 Abs 4 EisenbahnG nicht erfasster Nachbarn auch den Beschluss vom 30. Juni 2006, 2003/03/0209, der ebenfalls Baumaßnahmen im Zuge des Lainzer Tunnels betrifft).
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030064.X02Im RIS seit
14.05.2007