RS Vwgh 2007/2/28 2005/16/0193

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/16/0146 E 26. Februar 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ist bei einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Dies gilt auch für andere einen Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäfte, zumal der Begriff der Gegenleistung im § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005160193.X01

Im RIS seit

08.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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