RS Vwgh 2007/2/28 2006/16/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1002;
BAO §83;
BAO §84;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/16/0206 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/16/0005 E 29. März 2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/16/0119 E 7. Oktober 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 83 f BAO regeln das Verhältnis gewillkürter Vertreter des Abgabepflichtigen zu den Abgabenbehörden. Bei einem derartigen Vertreter handelt es sich - sofern dies nicht im Einzelfall ausgeschlossen ist - um den Fall einer direkten Stellvertretung, bei der die Erklärung des Vertreters unmittelbare Wirkungen in der Person des Vertretenen erzeugt (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I9, 162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160180.X02

Im RIS seit

11.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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